Geschäftsnummer: | 03.1142 |
Eingereicht von: | Rossini Stéphane |
Einreichungsdatum: | 17.12.2003 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Departement des Innern |
Schlagwörter: | Kinder; Sozialversicherungen; Ehepartner; Rentenkürzung; Aufgr; Möglich; Frauen; Grundlagen; Todesfall; Ermitteln; Wäre; Obigen; Feststellungen; Angebracht; Bestehenden; Gesetzlichen; Modifizieren; Wirtschaftlichen; Risiko; Geltende; Regelung; Widerspruch; Konvention; Rechte; Schweiz; Ratifiziert; Ehepartnerin; Eruieren; Vorgesehen; Kürzere |
In unseren Sozialversicherungen sind bei Invalidität und Todesfall Rentenkürzungen wegen Selbstverschulden vorgesehen. Frauen oder Kinder können infolgedessen aufgrund eines Vergehens ihres Ehemannes und/oder ihres Vaters benachteiligt werden. Eine Rentenkürzung kann für kürzere oder längere Zeit dramatische finanzielle Folgen für eine Familie haben.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist es möglich, in unseren Sozialversicherungen die Anzahl der betroffenen Fälle zu eruieren?
2. Wenn ja, ist es möglich, die wirtschaftlichen Folgen für die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner und die Kinder zu ermitteln?
3. Wenn ja, wäre es aufgrund der obigen Feststellungen angebracht, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen zu modifizieren?
4. Besteht nicht das Risiko, dass die geltende Regelung im Widerspruch zur Konvention über die Rechte der Kinder steht (beispielsweise die Artikel 2, 3, 18 und 27), die von der Schweiz ratifiziert wurde?